Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen brauchen vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schafft individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche Pflegesituationen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von tariflichen Möglichkeiten, die im Pflegefall hilfreich sein können.

Gesetzliche Regelungen

Die nachstehenden Informationen wurden von der Website "Wege zur Pflege" des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) übernommen.

Bitte beachten Sie, dass einige der Regelungen aufgrund von Corona angepasst wurden - die Anpassungen finden Sie in den "Corona-Informationen für Familien" unter "Pflege".

 

• In akuten Situationen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

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Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Für diese Freistellung  kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragt werden.

Muster:

Ärztliche Bescheinigung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

 
• Pflegezeit: Freistellung bis zu sechs Monate

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen.

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Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.

Über den Familienpflegezeitrechner des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann die Höhe des maximalen Darlehensbetrags ermittelt werden. 

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.

Muster:

Ankündigung von Pflegezeit

Ankündigung der Freistellung bei minderjährigen Pflegebedürftigen_Pflegezeit

 

• Familienpflegezeit: teilweise Freistellung bis zu 24 Monate

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen.

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Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.

Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.

Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern (Familienpflegezeitrechner).

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.

Muster:

Ankündigung von Familienpflegezeit

Ankündigung der Freistellung bei minderjährigen Pflegebedürftigen_Familienpflegezeit

 
• Begleitung in der letzen Lebensphase: bis zu drei Monate Freistellung

Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase einer*eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit Ihrer*Ihrem Angehörigen auf ihrem*seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich die*der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.

Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.

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Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden (Familienpflegezeitrechner).

Muster:

Ankündigung der Begleitung in der letzten Lebensphase

Ärztliche Bescheinigung für die Begleitung in der letzten Lebensphase

 

Tarifliche Regelungen

Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet ihren Beschäftigten vielfältige Flexibilisierungsmöglichkeiten von Arbeitszeit und -ort. Vorgesetzte sind angehalten, im Einzelfall flexible Lösungen im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu finden, auch in Anwendung der entsprechenden Dienstvereinbarungen.

 

• Gleitende Arbeitszeit

Die Dienstvereinbarung Gleitende Arbeitszeit stärkt die Selbstbestimmung der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Festgelegt ist eine Kernarbeitszeit (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags und an Arbeitstagen, die gesetzlichen Wochenfeiertagen oder dem 24. oder 31. Dezember vorangehen, von 9 bis 13 Uhr). Außerhalb der Kernzeit können die Beschäftigten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit (montags bis freitags von 06:00 bis 19:30 Uhr) selbst bestimmen. Für die Kernarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten werden bei Bedarf zwischen der Beschäftigungsstelle und dem oder der Beschäftigten gesonderte Regelungen vereinbart.

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Diese Dienstvereinbarung gilt für das nichtwissenschaftlich tätige Personal des Hochschulbereichs der HU. Wissenschaftliches Personal kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorgesetzten an der Gleitzeit teilnehmen.

Laut §10 Sonderregelungen gibt es für Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, aus familiären Gründen gesonderte Arbeitszeitregelungen zu treffen.

 
• Alternierende Telearbeit

Auf Antrag haben die Tarifbeschäftigten der HU die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum einen Teil ihrer Arbeit von Zuhause aus zu erledigen, was der verbesserten Vereinbarkeit der dienstlichen Anforderungen mit Familie bzw. individueller Lebensführung dienen soll. Die Dienstvereinbarung über die Alternierende Telearbeit und die entsprechenden Formulare können auf der Webseite der Personalabteilung eingesehen und heruntergeladen werden.

 

• Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld

Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet ihren Beschäftigten die Möglichkeit an, im Laufe eines Kalenderjahres einen unbezahlten Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Verrechnung mit den November- bzw. Dezemberbezügen in Anspruch zu nehmen.

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Der Sonderurlaub muss immer für volle Wochen (sieben Tage) beansprucht werden. Es muss sich jedoch nicht um Kalenderwochen (Montag bis Sonntag) handeln. Der Sonderurlaub ist im Gegensatz zum Erholungsurlaub nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.

Die Gewährung des Sonderurlaubs ist nur möglich, sofern dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Sollte es mit den dienstlichen Belangen vereinbar sein, kann der Sonderurlaub auch gesplittet werden. Die Bestätigung ist durch die zuständigen Fachvorgesetzten auf dem Antragsformular zu erteilen.

Das Antragsformular ist über die zuständige Fakultätsverwaltung/Bereichsleitung an die Abteilung für Personal und Personalentwicklung zu senden.

 

• Reduzierung der Arbeitszeit

Eine Verringerung der Arbeitszeit ist grundsätzlich möglich. Der Antrag kann formlos bei der Personalstelle gestellt werden und soll die Stellungnahme der*des Vorgesetzten und der Verwaltungsleitung enthalten.

 

Versicherungsschutz während der Pflege

Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen in Berlin sind bei der Unfallkasse Berlin beitragsfrei versichert, wenn sie eine*n Pflegebedürftige*n (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI) unter folgenden Voraussetzungen pflegen:

• Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.

• Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.

• Die Pflege muss für eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher bestimmt sein.

• Die Pflegetätigkeit muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erfolgen.

• Die Pflegetätigkeit muss auf regelmäßig zwei Tage in der Woche verteilt sein.

 

Links


Wege zur Pflege - Pflegeportal des BMFSFJ

Checkliste für Ankündigungen von Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz