Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Finanzielle Unterstützung

Illustration BauspielzeugDer Staat unterstützt Familien mit finanziellen Leistungen wie beispielsweise dem Elterngeld, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag oder dem Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein Online-Informationstool (Info-Tool Familie) entwickelt, mit dem Sie in wenigen Schritten ermitteln können, auf welche Familienleistungen oder -hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.

 

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Arbeitnehmer*innen, deren Einkommen nicht für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und/oder dem der Familie ausreicht, können ggf. ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen. Dabei wird das Einkommen aller Familienmitglieder als Bedarfsgemeinschaft zur Berechnung des Anspruchs herangezogen. Auf der Webseite des Jobcenters können Sie sich über die Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen informieren. Empfänger*innen von Sozialleistungen können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) beantragen.

 

Bundesstiftung Mutter und Kind

Bedürftige Eltern können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beispielsweise Zuschüsse für eine Erstausstattung beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besuch einer zertifizierten Sozialberatungsstelle. Eine passende Stelle in Ihrer Nähe können Sie auf der Familienplanungs-Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden.

 

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern von Kleinkindern und Säuglingen. Es kann frühestens am Tag der Geburt bis drei Monate rückwirkend entweder online auf ElterngeldDigital oder bei der Elterngeldstelle Ihres zuständigen Jugendamtes beantragt werden und beträgt mindestens 300€ oder 67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

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Basiselterngeld

Das Elterngeld wird an Mütter und Väter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern Erwerbseinkommen für mindestens zwei Monate wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners bzw. der fehlenden Partnerin die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld kann frühestens am Tag der Geburt bis drei Monate rückwirkend bei der Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamtes beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Je nach Höhe dieses Einkommens beträgt das Elterngeld davon 65 % (bei höherem Einkommen) bis 100 % (bei sehr niedrigem Einkommen), jedoch mindestens 300 € und maximal 1800 € monatlich. Die genaue Höhe des Elterngeldes können Sie mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ berechnen. Eine längere Bezugsdauer ist durch das ElterngeldPlus möglich.

ElterngeldPlus

Nach der Geburt eines Kindes können Eltern zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides miteinander kombinieren. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate, wobei die Höhe des ElterngeldPlus maximal die Hälfte des Elterngeldes beträgt. Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten möchten.

Partnerschaftsbonus

Sofern beide Elternteile oder ein/e Alleinerziehende*r in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als sogenannten Partnerschaftsbonus. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat durchgehend ElterngeldPlus bezieht.

Wichtiger Hinweis: Die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes wurde pandemiebedingt angepasst. Eine Übersicht finden Sie in den "Corona-Informationen für Familien" unter "Finanzielle Unterstützung".

 

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt 204 Euro für das erste und zweite Kind und wird (auch rückwirkend) bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung kann es bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Bei jungen Eltern, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, ist es möglich, das Kindergeld gleichzeitig für sich und die eigenen Kinder zu beziehen.

Die benötigten Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Detaillierte Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

 

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag stellt eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld dar und soll Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern. Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, aber auch der Kinder (z. B. durch Unterhaltszahlungen), und beträgt maximal 185 € pro Kind. Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie ermitteln, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Empfänger*innen des Kinderzuschlags können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) beantragen.

 

Wichtiger Hinweis: Im Zuge des Sozialschutz-Paketes hat das Bundesfamilienministerium den Notfall-KiZ gestartet. Bei Antragstellung zwischen dem 1.4. bis 30.09.2020 wird anstelle der vergangenen 6 Monate nur das Einkommen des letzten Monats als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bereits bestehende Bezüge können auf Antrag neu geprüft werden.

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Familien, die bereits ALG II, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch bekannt als „Bildungspaket“ beantragen. Darunter fallen u. a. Zuschüsse für Schulmaterialien und soziokulturelle Aktivitäten, wie z. B. Sportverein oder Musikschule. Weiterhin können Kosten für Schulausflüge, Mittagessen und Lernförderung voll erstattet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Familienportals.

 

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen vor und nach der Geburt gezahlt und stellt eine Ersatzleistung für den Lohnausfall der werdenden Mutter dar. Voraussetzung ist, dass Sie selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht.

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Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie Ihr durchschnittlicher Netto-Lohn, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag, jedoch nur so lange, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss nach Geburt des Kindes werden mit dem Elterngeld verrechnet.

Sollten Sie als Arbeitnehmerin zu Beginn der Mutterschutzfrist privat oder familienversichert sein, können Sie beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210 Euro beantragen.

 

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Eltern

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt durch beide Elternteile. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten diese den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder Geld. Lebt das Kind hingegen bei nur oder überwiegend bei nur einem Elternteil, leistet dieser seinen Unterhalt meist durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag in Form von Barunterhalt leisten. Die Höhe ist dabei abhängig vom Einkommen des unterhaltszahlenden Elternteils sowie vom Bedarf des Kindes. Die Berechnung erfolgt häufig in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Jugendamt kann Sie zum Kindesunterhalt beraten.

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Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bzw. nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlen oder der Vater des Kindes unbekannt sein, hat Ihr Kind ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auch dazu berät Sie das Jugendamt.

Alleinerziehende, berufstätige Eltern können einen steuerlichen Entlastungsbetrag erhalten. Dieser wird automatisch berücksichtigt, wenn Sie in der Steuerklasse II sind. Diese können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerklasse II ist, dass Sie das Kindergeld für Ihr_e Kind_er beziehen oder dass Ihnen stattdessen der Kinderfreibetrag zusteht. Zudem darf keine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt wohnen. Informationen zum Entlastungbetrag finden Sie auf der Webseite des Familienportals.

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete, welcher vor allem für Familien mit geringem Einkommen eine finanzielle Erleichterung darstellen kann. Um Wohngeld erhalten zu können, müssen die Antragstellenden über ein Mindesteinkommen verfügen, dürfen aber andererseits die obere Einkommensgrenze nicht überschreiten. Der Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung hilft Ihnen, herauszufinden, ob Sie möglichweise einen Anspruch haben.

Das Wohngeld wird beim Wohnungsamt des zuständigen Bezirks beantragt, auch die Bürgerämter nehmen die Anträge entgegen. Ihr zuständiges Wohnungsamt finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung.

Wohngeldempfänger*innen können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe oben) beantragen.