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Elterngeld und Elternzeit - Hinweise für Mütter und Väter

Überblick über die Elterngeldregelung einschließlich Elterngeld plus

Nach dem ab 01. Januar 2007 gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Eltern für maximal zwölf Monate (ggf. plus zwei weiteren Partnermonaten) Anspruch auf das Elterngeld. Mit der Neuregelung ab 1. Januar 2015 wird das sog. Elterngeld plus eingeführt, welches bei Teilzeitarbeit der Eltern die Bezugsdauer des Elterngeldes verlängert, wobei das Elterngeld halbiert wird. Diese Regelung gilt für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Höhe des Elterngeldes:

Das Gesetz sieht bei erwerbstätigen Elternteilen, die ihre Erwerbsarbeit wegen des Kindes unterbrechen, eine Elterngeldzahlung in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens vor. Die maximale Höhe des Elterngeldes beträgt monatlich 1.800 Euro. Beispiel: Hat ein Elternteil ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, beträgt das Elterngeld 1.005 Euro. Liegt das monatliche Nettoeinkommen dagegen über 2.686 Euro, werden 1.800 Euro gezahlt, unabhängig von der tatsächlichen Einkommenshöhe. Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens wird die Werbungskostenpauschale zuvor abgezogen. Bei Elternteilen mit einem Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro tritt eine Geringverdienerregelung in Kraft.

Voller Anspruch besteht nur bei durchgängiger Beschäftigung in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Unfreiwillig nicht durchgängig erwerbstätige Eltern müssen eine Schlechterstellung in Kauf nehmen. Auch Eltern, die nicht erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt 300 Euro.

Elterngeld und Teilzeit:

Elternteile, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen bzw. wieder aufnehmen wollen, haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Jedoch darf die durchschnittliche Arbeitszeit dann 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Die dadurch entstehende Einkommensdifferenz wird durch das Elterngeld mit 67% ausgeglichen. Rechenbeispiel: Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro vor der Geburt und einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro nach der Geburt beträgt das Elterngeld 335 Euro (2.000 minus 1.500 = 500 und davon 67% = 335 Euro).

Bezugsdauer:

Basiselterngeld: Das Elterngeld wird für die Dauer der ersten 12 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Grundsätzlich kann es zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Falls beide Elternteile wegen der Kindererziehung ihre Erwerbsarbeit einschränken bzw. unterbrechen, werden zwei zusätzliche Bezugsmonate als Partnerschaftsbonus gewährt. Damit erhöht sich der Elterngeldanspruch auf insgesamt 14 Monate.

Durch das Elterngeld plus ist es möglich, dass beide Elternteile Teilzeit arbeiten und weiterhin Elterngeld beziehen – maximal 28 Monate lang. In diesem Fall gibt es einen Partnerschaftsbonus von 4 Monaten.

Beide Varianten (Basiselterngeld und Elterngeld plus) sind kombinierbar.

Elterngeld bei mehreren Kindern:

Wegen des zusätzlichen finanziellen Bedarfs von Eltern mit mehreren Kindern erhalten diese ein um 10% höheres, mindestens jedoch um 75 Euro erhöhtes Elterngeld. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Falle von Mehrlingsgeburten erhalten die Anspruchsberechtigten 300 Euro je Kind und Monat zusätzlich.

Beantragung:

Zu beachten ist, dass das Elterngeld schriftlich – möglichst bis zum dritten Lebensmonats des Kindes – bei der Elterngeldstelle beantragt werden muss. Das Elterngeld wird nämlich nur für die letzten drei Monate rückwirkend gezahlt.

Die Regelungen zum Elterngeld sind kompliziert und werden durch die Einführung des Elterngeldes plus nicht einfacher. Im Internet gibt es dazu zahlreiche Infos.

Weitere Informationen:

Auswirkungen auf tarifliche Vorschriften im öffentlichen Dienst

  • Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L)
    Wenn im Geburtsjahr des Kindes im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit ausgeübt wird, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit.

  • Erholungsurlaub (§ 26 TV-L)
    Während des Mutterschutzes bleibt der Anspruch auf Erholungsurlaub bestehen. Während der Elternzeit wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Der vor und während des Mutterschutzes erworbene Anspruch auf Erholungsurlaub kann auch erst nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

  • Aufrücken in den Stufen der Entgelttabelle ( § § 16 und 17 TV-L)
    Zeiten der Unterbrechung der Arbeit durch Elternzeit und/oder der Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung bis zu drei Jahre werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber “unschädlich”, d. h nach der Rückkehr läuft die Zeit dort weiter, wo sie unterbrochen wurde. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Rückstufung um eine Stufe (aber nicht unter die Stufe, die man bei der Einstellung hatte). Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz läuft die Stufenlaufzeit weiter.

  • Sonderurlaub (§ 28 TV-L)
    Zur Kinderbetreuung kann Sonderurlaub gewährt werden. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch, die Betreuung von Kindern ist aber als sog. wichtiger Grund anerkannt, so dass der Antrag auf Beurlaubung aus diesem Grund in der Regel nicht abgelehnt wird. Diese Beurlaubung kann auf bis zu 12 Jahre ausgedehnt werden, auch mehrmalige Verlängerungen sind möglich. In dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es ruht.

  • Regelungen bei wiss. Mitarbeitern
    Auf die sog. Höchstbeschäftigungszeit nach dem Wissenschafts-Zeitvertragsgesetz (WissZeitVG) werden auf Antrag Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit nicht auf die Dauer des aktuellen Arbeitsvertrages angerechnet (im dem Umfang, in dem man nicht erwerbstätig war). Gleiches gilt für Teilzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung, sofern die Arbeitszeitreduzierung mindestens 1/5 beträgt, wobei der Vertrag um max. 2 Jahre verlängert werden kann.