Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (2019)

Verwaltungsanweisung über Verfahren und Zuständigkeiten zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und des Umweltschutzes“ an der HU

Bereits vor drei Jahren trat an der HU die Dienstvereinbarung zur Umsetzung der Vorschrift Nr.  2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 37/2016). Sie regelt die Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi) und Betriebsärzt*innen neu. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Referat Arbeits- und Umweltschutz der Technischen Abteilung organisiert. Ebenfalls Ende 2016 ist die Novelle zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung (BGBl I S. 2681) in Kraft getreten, deren Änderungen die Verbesserung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen für die Beschäftigten zum Ziel hat, u.a. indem psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden und indem Bildschirmarbeitsplätze oder die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Die HU hat sich das Ziel gesetzt, den Schutz der Gesundheit aller Universitätsbeschäftigten permanent zu optimieren sowie allen Beschäftigten Maßnahmen einer aktiven Gesundheits-förderung anzubieten. So sind z.B. Arbeitsplatzbegehungen ein wichtiger Baustein in der Arbeitssicherheit, um Unfallgefahren und Belastungen von Beschäftigten und sich daraus ergebende gesundheitliche Gefährdungen zu erkennen. Etwaige Mängel werden dokumentiert, notwendige Schutzmaßnahmen aufgezeigt und im besten Falle zeitnah umgesetzt. Hier mangelt es an der HU leider häufig an der Umsetzung der aufgezeigten Maßnahmen. Der Personalrat wird diese Pflicht des Arbeitgebers weiterhin verstärkt kontrollieren und auf etwaige Verzögerungen in der Umsetzung hinweisen. Bitte zögern Sie nicht, den Personalrat auf Probleme aufmerksam zu machen!

Ganz konkret wurden viele Beschäftigte 2019 mit zwei länger andauernden Situationen im Arbeitsalltag konfrontiert: anhaltende Hitze am Arbeitsplatz sowie andauernde Bauarbeiten im laufenden Betrieb.

Die HU hat mit der "Verwaltungsanweisung über Verfahren und Zuständigkeiten zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und des Umweltschutzes“ an der HU (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/2010) detailliert geregelt, wer im Arbeitsschutz was zu tun hat.

Wie beim Beispiel Baumaßnahmen im laufenden Betrieb sind Informationen an die Nutzer*innen vor Baubeginn grundsätzlich gut, dennoch für sich allein leider unzureichend, wenn der weitere Ablauf unklar bleibt und Gefährdungen nicht erfasst, sinnvolle Maßnahmen nicht aufgezeigt werden. Häufig fehlte es vorab ganz klar daran, wie in der angegebenen Zeit die Belastungen und ggf. Nutzbarkeit der Arbeitsstätten der Beschäftigten zu bewerten sind und welche Maßnahmen ergriffen werden (Grundpflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung, §§ 3,5 ArbSchutzG).

Weiterhin sind konkrete Informationen vor jedem Schritt an die nutzenden Bereiche mit Auswirkungen auf Arbeitsstätte und Gesundheit notwendig sowie zuständige Ansprech-personen, die im Notfall und bei unvorhergesehenen Ereignissen kontaktiert werden können. Wie so oft, sieht die Realität trotz bester Planung und Organisation anders aus. Wenn also doch jemand z.B. in Staub, Lärm, Hitze, Kälte etc. arbeiten sollte, dann ist der oder die Vorgesetzte sofort zu informieren und ggf. die Betriebsärztin, Fachkraft für Sicherheit vor Ort konkret hinzuzuziehen.

Jede/r Beschäftigte hat die Pflicht, festgestellte Verstöße, Gefährdungen etc. der/dem Vorgesetzen zu melden und das Referat für Arbeits- und Umweltschutz zu informieren. Weiter-hin hat er/sie sich selbst zu schützen und somit auch die Pflicht, gesundheitsgefährdende Situationen nicht nur anzuzeigen, sondern sich selbst aus der Gefahrenzone zu begeben.

Es kann im Arbeitsleben zu Situationen kommen, in denen zusätzliche Faktoren die Gesundheit und Arbeitssicherheit beeinflussen, wie zunehmende Arbeitsverdichtung (s. Stichwort Überlast) oder psychische Belastungen am Arbeitsplatz.

Psychische Gefährdungsbeurteilungen sind nach Auffassung des Personalrates für alle Bereiche der Universität durchzuführen. Im Rahmen der Durchführung einer psychischen Gefährdungs-beurteilung kann nur eine breite Teilnahme der Beschäftigten einen vertieften detaillierten Einblick in die jeweilige Arbeitssituation vor Ort geben. Sie stellt die Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen dar. Zögern Sie nicht, darauf aufmerksam zu machen und den Personalrat als Interessenvertretung einzubeziehen. Weitere Themen rund um den Komplex Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Ansprechpersonen finden Sie auf den Seiten der Technischen Abteilung unter: www.ta.hu-berlin.de/au