Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Mutterschutz und Elternzeit

Illustration Hände basteln OrigamiDer Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach.

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt.

Mutterschutz

Die nachfolgenden Informationen rund um das Thema Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen können Sie ebenfalls auf den Seiten der Personalabteilung nachlesen:

Als Schwangere dürfen Sie sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Arbeitsleistung während der Schutzfrist bis zur tatsächlichen Entbindung ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Erklärung der Bereitschaft zur Arbeitsleistung möglich. Für die Arbeitsleistung während der Schutzfrist wird das vertraglich zustehende Arbeitsentgelt gezahlt.

Nach der Entbindung dürfen Sie acht Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf zwölf Wochen. Die Schutzfrist nach der Geburt wird zusätzlich um den Zeitraum der Sechs-Wochen-Schutzfrist verlängert, der wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestens 14 Wochen betragen.

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Die HU hat Ihren Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet werden.

Insbesondere gelten folgende Einschränkungen der Tätigkeit:

• Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8,5 Stunden, Verbot schwerer körperlicher Arbeit

• Verbot von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie

• Verbot jeder Tätigkeit, soweit sie nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Mutter und des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet,

• keine Einwirkung gesundheitsgefährdender, ätzender oder giftiger Stoffe.

Die Humboldt-Universität prüft in Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst des Arbeitsmedizinischen Zentrums, inwieweit vor diesem Hintergrund aufgrund der gegenwärtigen Tätigkeit und des konkreten Arbeitsplatzes eine Aufgabenänderung oder eine Arbeitsplatzumgestaltung notwendig wird.

Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie unter dem Menüpunkt Finanzielle Unterstützung“.

Während der Stillzeit

In den ersten zwölf Monaten nach Geburt des Kindes sind Stillpausen durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Sollten Sie Ihr Kind mit zur Hochschule bringen, können Sie die zahlreichen Eltern-Kind-Zimmer zum Stillen, Ausruhen und Wickeln nutzen - für eine Übersicht besuchen Sie bitte den Menüpunkt „Campus mit Kind“.


Links


Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen - Informationen der Personalabteilung der HU

Broschüre des Bundesfamilienministeriums Leitfaden zum Mutterschutz

 

Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen.

Arbeitnehmer*innen können eine Verringerung der Arbeitszeit und eine Anpassung ihrer Ausgestaltung beantragen (Elternteilzeit). Eine Teilzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, kann vom/von der Arbeitgeber*in nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine Teilzeitarbeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes geplant ist, kann der/die Arbeitgeber*in nur innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

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Während des Bezugs von Elterngeld dürfen Arbeitnehmer*innen nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein, andernfalls entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Teilzeitarbeit bei einem/r anderen Arbeitgeber*in oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese/r kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Arbeitnehmer*innen müssen ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beantragen. Nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.

Wichtig: Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 gelten abweichende Regelungen.

Informationen zum Elterngeld finden Sie unter dem Menüpunkt Finanzielle Unterstützung“.

Teilnahme an Kongressen, Workshops, Symposien und Weiterbildungen während der Elternzeit

Grundsätzlich ruhen während einer Elternzeit die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Daher kann während einer Beurlaubung keine Dienstreise im eigentlichen Sinne unternommen werden. Eine Unterbrechung der Elternzeit aus diesem Grund kommt nicht in Betracht.

Sollten Mitarbeiter*innen während der Elternzeit an Kongressen, Workshops, Symposien oder auch Weiterbildungen teilnehmen wollen, so können diese als „Externe“ einen Antrag auch Reisekostenerstattung stellen. Die Dienstreiseordnung und die Ausführungsbestimmungen sprechen hierbei von „Gästen“. Die dort genannten Regeln gelten auch für Beschäftigte in Elternzeit. Die Reisestelle bittet in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Formulare für „Gäste“ zu verwenden sind und die Elternzeit kenntlich gemacht wird.

Wichtig: Die Teilnahme an Kongressen, Workshops, Symposien und Weiterbildungen während der Elternzeit ist keine Arbeitsleistung, es bestehen also keine Entgelt- oder Zeitausgleichsansprüche.

 

Links


Formular Antrag auf Elternzeit der Personalabteilung der HU

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG

Elterngeld und Elternzeit (Broschüre des BMFSFJ)