Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Finanzielle Unterstützung

Da bedingt durch die Corona-Krise bei vielen Familien finanzielle Engpässe entstehen, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen beschlossen, die Familien in dieser Situation unterstützen sollen.

Anpassungen beim Kinderzuschlag

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.

 

Anpassungen beim Elterngeld

Durch die letzte Reform des Elterngeldes wurde der Partnerschaftsbonus für alle Geburten ab dem 1. September 2021 flexibilisiert und verbessert. Dies hilft auch Eltern, die während des Bezugs des Partnerschaftsbonus von der Corona-19-Pandemie betroffen sind. 

 

Anpassungen beim BAföG

Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn Lehr- und Prüfangebote eingeschränkt oder der Unterrichtsbeginn insgesamt verschoben wurde. Auch die Förderhöchstdauer für Studierende kann verlängert werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.

 

Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Sorgeberechtige

Der Anspruch auf Lohnersatz für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, wurde am 20.5. von bislang 6 Wochen auf 10 Wochen je Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende verlängert. Er beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, jedoch höchstens 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Diese Regelungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte. Dieser Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Überbrückungshilfe für Studierende

Studierende können bei der KfW ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 650 Euro im Monat beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der KfW.

 

 

 

 


Weitere allgemeine Informationen zu der aktuellen Situation finden Sie auf der Webseite der HU